Eine für uns heute unglaubliche Regelung, aber im 18. Jahrhundert sicher üblich.
Erschienen in dem Pfarrhaus nach dem 2 ten Gottesdienst
die beordert ………………. Kirchen Seniores
der Vogtei Schönau
und ……………… der neuen Kirche zu Libborn um die
Stände in beyden sonders der Kirche Libborn ……………….
und einem jede seinen ihm gehörigern Platz dergestalt
anzuweisen damit allen……………… ……….. ………….
und in Zeiten …………. möchte werd, wurde demnach
nach vorgängigen Deliberation und Beratschlagung fest-
gesetzt von allen belehrt und zum voraus ausgemacht.
…….. daß die Stand beider in der Libborner noch -------------
Kirch, derselbe sey gleich in Manns- oder Weibsstand
erblich und auf die Kinder fortpflanzend seye; jedoch aber
in der Kirch zu ----------- so wohl die Weiber als Mägden
noch ohne die geringste Veränderung so wie sie ihre Stand bis dahero
gehabt. Bis zu einer etwa künftigen Renovation dieser
Kirch, stehen sollen bleiben das