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zu geben, oder die Hinderungs-
gründe anzuzeigen, da diese
Angelegenheit bereits höhern
Orts urgirt worden ist.
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zu geben, oder die Hinderungs-
gründe anzuzeigen, da diese
Angelegenheit bereits höhern
Orts urgirt worden ist.
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den p. Elstermann
aber mit seinem dies-
fallsigen Gesuche abzu-
weisen, worüber die-
ser sich zu beklagen
unter den obwaltenden
Umständen gar keine
Ursache haben dürfte.
November pr. Der p.
Elstermann für die
Leiheschenke? weder
Pachtgeld bezahlt, noch
solche gepachtet gehabt hat.
Da nun der Gerichts-
schöppe Lieschke zum Be-
triebe der Schankwirth-
schaft wenn nicht noch qua-
lifizierter, doch mindestens
eben so geeignet ist, als
der p. Elstermann,
ersterer aber, wenn
auch nur mündlich, bei
mir früher die Erlaub-
niß zum Schankbetriebe
nachgesucht hatte, als
letzterer, so habe ich mich
veranlaßt gefunden,
ausweislich des sub
petito bei remissionis
beigefügten Akten-
Fascikels sub ... ? dem
p. Lieschke die bean-
tragte Schank-Con-
session zu ertheilen
vom 16ten October pr.
No. 21.238 I.
rechte Seite
ad No 6131.6287/50
und 401
Sofort
=====
In Erledigung der an-
bei zurückfolgenden
Signatur-Verfügung
vom 16ten October
verfehle ich nicht in Folge
der Excitatorien vom
18.ten November pr.
No. 24,100 I und 7ten Jan. pr.?
No. 416.I. der Königl. Re-
gierung gehorsamst an-
zuzeigen, daß in der Ein-
gabe des Gerichtsschöppen
Gottlob Elstermann zu
Rehain vom 21ten Sep-
tember pr. in sofern Un-
wahrheiten enthalten
sind, als nach der mit-
folgenden Anzeige des
Gendarm Semmelroth
zu Seyda vom 4ten No-
vember
Akt. gehors. beigef. pr. d. 22/1. 51
Citissime!
Unsere Handverfügung vom 16. October pr.
No. 21238.I. das Consessionsgesuch des Elster-
mann in Rehayn betreffend, ist von Ew.
Hochwohlgeboren unserer Erinnerungs-Ver-
fügung vom 18. November pr. No. 24100 un-
geachtet noch nicht erledigt.
... sind gehors. (amst)
beigefügt
... und zwar spätestens innerhalb anderweiter
vierzehn Tage, oder binnen gleicher Frist
Hallo, Franz,
was ich lesen kann (ohne Gewähr):
DEm Edlenn Ernuesten ...
Gnadenn Hern zu Thomberg
Lanntzkron vnnd Mheyll
... Churf. Rhön p. mei-
nem gepedenden lebenn
...
Elise Gräfin v. Wiczay geborne v. Dittmayer
Auf Ungarisch vielleicht auch als Viczay.
Quittung über 1500 fl W.W.
Schreibe Eintausend Fünfhundert Gulden Wiener Währung welche die
Hochgeborne Elise Gräfin v. Wiczay geborne v. Dittmayer in Folge ersten
Punktes des am 21ten December 831. geschlossenen Vertrags, als die mit
1ten May l. J. fällige zweite Rata-Zahlung, auf Abschlag des Hochderselben
unterm 1ten April 818. von mir vorgestreckten Capitals pr 6000 fl ww
unter heutigen Dato richtig und baar zu meinen Handen erlegt hat.
Eisenstadt den 3ten April 832
Fürst Esterhazy
Stühle deren ledigen Weibspersohnen denen Beydragen
dergestalt eingeräumet werd[en]; so daß auf die Seithen
zu Libb die Mannspersohnen, auf der Seith aber aber gegen
den Ring die Weibspersohnen sich stellen sollen.
Wie nicht weniger, wann eine Tauff oder Hochzeit ist,
muß ebenfalls in diesen Stühlen soviel Platz gelaßen
werden[en], als denen zu Beyd[en] actibus gehörigen und
erbethenen persohnen nötig ist.
4. In den ersten Stuhl unter dem Creutzgang auf der andern
Seith nach dem Ring zu, werd[en] sich dieser G[emeinde]? H[erren? Schultheißen,
Gerichts- und Senioren <ihre> weiber sich sowohl stehen,
als zunächst hinter dießen die Schulfrau derer
Kirchen BauMstr und sonsten älteste Kirchspielsweiber
sich jederzeit auch ihrem alter <nach> zu stellen haben,
da dann die älteste immer fornen bleibt, die jüngste aber
hinten <in den stuhl> hinkom̅t biß daß etwa 10 Persohnen in einem
Stuhl sind und auf solch art wird es abgewechselt
von einer Seith zur andern und kom̅en die jüngste Weiber
zu letzt zu stehen.
6tens Denen Beysaß und hirten Weibern gehören die 2
hintersten Stühle zu Beyden seithen.
5. Der zugemachte Welbsstuhl zur rechten hinter den
Mägdgens Stühlen soll einer Zeitln Pfarrin und deren
Hausgenoßenen : Zur lincken aber wann man die Thür
von Libb zu herein kom̅t, soll grad diesem Stuhl gegen
über <noch> ein dergleichen Stuhl vor die Frau Pfarr Wittib
und die ihrigen noch verfertiget und der <auf lebenslang> angewiesen werden.
Ihre Ehe mit dem Kaufmann
Carl Christ. Friedr. Burmester wurde wegen Ehebruchs u. offenen Concu-
binats mit dem Hartten durch das Consistorium geschieden u. ihr als dem
schuldigen Theil die Wiederverheirathung verboten.
Wir Martinus durch Gottes Vorsehung Abt Senior
und Convent des Gottes-Hauses Schönau auf dem Einrich
gelegen des h. Benedicti Ordens Trierischen Erzbischthums
thun kund und zu wissen, und bekennen für uns
und unsere Nachkommen, daß wir nach reicher, und all-
- gemeiner Versamlung, wohlgepflogener Überlegung
unseren Unterhof zu ------------ mit allen sei-
nem Zubehör neun Jahr lang nach einander fol-
- gende und anfangend auf Petri Stuhlfeyer dieses
laufenden 1798 ten Jahrs verliehen haben; verliehen
auch selbigen hiemit, und in Kraft dieses Brie-
- fes in bester Gestalt und Form rechtens dem
ehrsamen Valentin Hiller und Carolina seiner
Ehe - Frau wie folgt:
Friedrich Wilhelm Theodor Engelmann, hie-
siger Zimmermann, ehelicher ältester Sohn des weiland
hiesigen Einw.[ohners] u. Holzhauers Friedrich Engelmann
und seiner nachgelassenen Wittwe Friederike geb. Wehrhahn
ist mit seiner Deflorata Henriette Charlotte Sophie
Auguste Eckardt, ehelichen 3ten Tochter des hiesigen...
14. Friedrich Wilhelm Theodor Engelmann, ein ehe-
licher Sohn des Friedrich Engelmann, eines Einwoh-
ners XXX und Holzhauers und dessen Ehefrau Wilhelmine Frederike, geborene Wehrhahn ist geboren
am sechsundzwanstigsten Februar 1842 früh um...
Hier ein paar Ideen/Vorschläge von mir:
Liebe Schnucke, Du machst es
mir herrlich bequehm mit
Deinen Karten, schönen Dank...
... aber
gesucht habe ich auch, die Occas.[ionen] in
V. M. waren vorüber
... Ich denke
Mittw. od. Don. früh
oder Nacht fahre ich ab. muß
mich auch nach Zügen erk.[undigen]
Gruß u. Kuß. Katharina
Ehefrau auf 9 Jahre von Petritag 1798 verlehnt ist, um...
und zieht gemeinen Nutzen
Hallo,
Ich lese:
... eine eheliche Tochter des
Johann Mauschitz,
gräflich v. Lodron'schen Blechmei-
sters
2. In der Libb. Kirch deren ledigen Haußstöchter und Mägdgen
die 3 fordern Stühle ober dem Creutzgang nächst dem Chor
hiermit dergestalt sollen angewießen seyn, daß allemahl
die jüngste oder Schulkinder in die forderste und die
etwas ältere in die nächst folgende: Die älteste aber
sich noch in den ersten Stand unter dem Creutzgang
an der Thür wo man von Libborn hinein gehet sich stellen
sollen solang biß sie sich verheurathen werden, als dann
sie ihren Platz hinter den Weibern und zwar bey
den jüngsten ihrer Ordnung nach nehmen müßten.
Würde aber eine Leiche einfallen, sollen alle solche