Beiträge von Michael_Nagel


    November pr. Der p.

    Elstermann für die

    Leiheschenke? weder

    Pachtgeld bezahlt, noch

    solche gepachtet gehabt hat.

    Da nun der Gerichts-

    schöppe Lieschke zum Be-

    triebe der Schankwirth-

    schaft wenn nicht noch qua-

    lifizierter, doch mindestens

    eben so geeignet ist, als

    der p. Elstermann,

    ersterer aber, wenn

    auch nur mündlich, bei

    mir früher die Erlaub-

    niß zum Schankbetriebe

    nachgesucht hatte, als

    letzterer, so habe ich mich

    veranlaßt gefunden,

    ausweislich des sub

    petito bei remissionis

    beigefügten Akten-

    Fascikels sub ... ? dem

    p. Lieschke die bean-

    tragte Schank-Con-

    session zu ertheilen

    vom 16ten October pr.

    No. 21.238 I.

    rechte Seite

    ad No 6131.6287/50

    und 401

    Sofort

    =====

    In Erledigung der an-

    bei zurückfolgenden

    Signatur-Verfügung

    vom 16ten October

    verfehle ich nicht in Folge

    der Excitatorien vom

    18.ten November pr.

    No. 24,100 I und 7ten Jan. pr.?

    No. 416.I. der Königl. Re-

    gierung gehorsamst an-

    zuzeigen, daß in der Ein-

    gabe des Gerichtsschöppen

    Gottlob Elstermann zu

    Rehain vom 21ten Sep-

    tember pr. in sofern Un-

    wahrheiten enthalten

    sind, als nach der mit-

    folgenden Anzeige des

    Gendarm Semmelroth

    zu Seyda vom 4ten No-

    vember

    Akt. gehors. beigef. pr. d. 22/1. 51

    Citissime!

    Unsere Handverfügung vom 16. October pr.

    No. 21238.I. das Consessionsgesuch des Elster-

    mann in Rehayn betreffend, ist von Ew.

    Hochwohlgeboren unserer Erinnerungs-Ver-

    fügung vom 18. November pr. No. 24100 un-

    geachtet noch nicht erledigt.

    Elise Gräfin v. Wiczay geborne v. Dittmayer

    Auf Ungarisch vielleicht auch als Viczay.


    Quittung über 1500 fl W.W.

    Schreibe Eintausend Fünfhundert Gulden Wiener Währung welche die
    Hochgeborne Elise Gräfin v. Wiczay geborne v. Dittmayer in Folge ersten
    Punktes des am 21ten December 831. geschlossenen Vertrags, als die mit
    1ten May l. J. fällige zweite Rata-Zahlung, auf Abschlag des Hochderselben
    unterm 1ten April 818. von mir vorgestreckten Capitals pr 6000 fl ww
    unter heutigen Dato richtig und baar zu meinen Handen erlegt hat.

    Eisenstadt den 3ten April 832
    Fürst Esterhazy

    Stühle deren ledigen Weibspersohnen denen Beydragen

    dergestalt eingeräumet werd[en]; so daß auf die Seithen

    zu Libb die Mannspersohnen, auf der Seith aber aber gegen

    den Ring die Weibspersohnen sich stellen sollen.

    Wie nicht weniger, wann eine Tauff oder Hochzeit ist,

    muß ebenfalls in diesen Stühlen soviel Platz gelaßen

    werden[en], als denen zu Beyd[en] actibus gehörigen und

    erbethenen persohnen nötig ist.

    4. In den ersten Stuhl unter dem Creutzgang auf der andern

    Seith nach dem Ring zu, werd[en] sich dieser G[emeinde]? H[erren? Schultheißen,

    Gerichts- und Senioren <ihre> weiber sich sowohl stehen,

    als zunächst hinter dießen die Schulfrau derer

    Kirchen BauMstr und sonsten älteste Kirchspielsweiber

    sich jederzeit auch ihrem alter <nach> zu stellen haben,

    da dann die älteste immer fornen bleibt, die jüngste aber

    hinten <in den stuhl> hinkom̅t biß daß etwa 10 Persohnen in einem

    Stuhl sind und auf solch art wird es abgewechselt

    von einer Seith zur andern und kom̅en die jüngste Weiber

    zu letzt zu stehen.

    6tens Denen Beysaß und hirten Weibern gehören die 2

    hintersten Stühle zu Beyden seithen.

    5. Der zugemachte Welbsstuhl zur rechten hinter den

    Mägdgens Stühlen soll einer Zeitln Pfarrin und deren

    Hausgenoßenen : Zur lincken aber wann man die Thür

    von Libb zu herein kom̅t, soll grad diesem Stuhl gegen

    über <noch> ein dergleichen Stuhl vor die Frau  Pfarr Wittib

    und die ihrigen noch verfertiget und der <auf lebenslang> angewiesen werden.

    Wir Martinus durch Gottes Vorsehung Abt Senior

    und Convent des Gottes-Hauses Schönau auf dem Einrich

    gelegen des h. Benedicti  Ordens Trierischen Erzbischthums

    thun kund und zu wissen, und bekennen für uns

    und unsere Nachkommen, daß wir nach reicher, und all-

    - gemeiner Versamlung, wohlgepflogener Überlegung

    unseren Unterhof zu ------------ mit allen sei-

    nem Zubehör neun Jahr lang nach einander fol-

    - gende und anfangend auf Petri Stuhlfeyer dieses

    laufenden 1798 ten Jahrs verliehen haben; verliehen

    auch selbigen hiemit, und in Kraft dieses Brie-

    - fes in bester Gestalt und Form rechtens dem

    ehrsamen Valentin Hiller und Carolina seiner

    Ehe - Frau wie folgt:

    Friedrich Wilhelm Theodor Engelmann, hie-
    siger Zimmermann, ehelicher ältester Sohn des weiland
    hiesigen Einw.[ohners] u. Holzhauers Friedrich Engelmann
    und seiner nachgelassenen Wittwe Friederike geb. Wehrhahn
    ist mit seiner Deflorata Henriette Charlotte Sophie

    Auguste Eckardt, ehelichen 3ten Tochter des hiesigen...

    2. In der Libb. Kirch deren ledigen Haußstöchter und Mägdgen

    die 3 fordern Stühle ober dem Creutzgang nächst dem Chor

    hiermit dergestalt sollen angewießen seyn, daß allemahl

    die jüngste oder Schulkinder in die forderste und die

    etwas ältere in die nächst folgende: Die älteste aber

    sich noch in den ersten Stand unter dem Creutzgang

    an der Thür wo man von Libborn hinein gehet sich stellen

    sollen solang biß sie sich verheurathen werden, als dann

    sie ihren Platz hinter den Weibern und zwar bey

    den jüngsten ihrer Ordnung nach nehmen müßten.

    Würde aber eine Leiche einfallen, sollen alle solche