Stühle deren ledigen Weibspersohnen denen Beydragen
dergestalt eingeräumet werd[en]; so daß auf die Seithen
zu Libb die Mannspersohnen, auf der Seith aber aber gegen
den Ring die Weibspersohnen sich stellen sollen.
Wie nicht weniger, wann eine Tauff oder Hochzeit ist,
muß ebenfalls in diesen Stühlen soviel Platz gelaßen
werden[en], als denen zu Beyd[en] actibus gehörigen und
erbethenen persohnen nötig ist.
4. In den ersten Stuhl unter dem Creutzgang auf der andern
Seith nach dem Ring zu, werd[en] sich dieser G[emeinde]? H[erren? Schultheißen,
Gerichts- und Senioren <ihre> weiber sich sowohl stehen,
als zunächst hinter dießen die Schulfrau derer
Kirchen BauMstr und sonsten älteste Kirchspielsweiber
sich jederzeit auch ihrem alter <nach> zu stellen haben,
da dann die älteste immer fornen bleibt, die jüngste aber
hinten <in den stuhl> hinkom̅t biß daß etwa 10 Persohnen in einem
Stuhl sind und auf solch art wird es abgewechselt
von einer Seith zur andern und kom̅en die jüngste Weiber
zu letzt zu stehen.
6tens Denen Beysaß und hirten Weibern gehören die 2
hintersten Stühle zu Beyden seithen.
5. Der zugemachte Welbsstuhl zur rechten hinter den
Mägdgens Stühlen soll einer Zeitln Pfarrin und deren
Hausgenoßenen : Zur lincken aber wann man die Thür
von Libb zu herein kom̅t, soll grad diesem Stuhl gegen
über <noch> ein dergleichen Stuhl vor die Frau Pfarr Wittib
und die ihrigen noch verfertiget und der <auf lebenslang> angewiesen werden.