Posts by Ernaburga

    Da es auf der nächsten Seite weitergeht, diese hier:

    sit, text in l. recti defendi ff. at Judie

    l. hac autem § recti defendi ff exquib

    causs. in prossess catue. Roßbach in process

    at Defensorit n. 25. 26

    Wenn dann vermeintlich ahngegebener

    defensor solche zue Recht erforderte Cau-

    tion im geringsten noch nicht zu Werck

    gerichtet, viel weniger sich deroselben

    erbotten, So kann Clagender Ahnwaldt

    derowegen Ihn zue dieser ahngemasten

    defension keines weges zulaßen, Allder-

    weill er auch kein Mandatum ad Acta

    gebracht, undt weill es zu Recht heist

    quod non legitime comparere, et om

    nino non comparere parie sint, .......

    jura vulgata, hierumb so thuet Clagen-

    der Ahnwaldt des beclagten Vergehen

    samb in meliori forma beschuldigen,

    Mitt bitte, dorauff den kunthbaren

    Rechten gemeß, im Rechten zuerkennen

    undt auszusprechen

    Unndt ob er wohl ohne furgehende Recht-

    Bei folgendem Anliegen geht es weniger um Entzifferung, als Hilfe lateinischer Art.

    Es handelt sich um den Ausschnitt einer Prozeßakte, Mordfall, Täter flüchtig (causea absentio), in der Verteidigung der Vater als Vertretung, samt Anwalt. Wir sind an dem Punkt, wo sich die Anwälte gegenseitig ihre großen Uhren zeigen, und da beginnt das Problem. Es wird sehr lateinisch. Nun weiß ich, daß hier einige mit dem Latein, anders als ich, kein echtes Problem haben.

    Falls also bitte jemand im Text schauen könnte, ob da etwas tragendes herauskommt, wäre ich sehr erfreut. Für Lesefehler des Lateins meinerseits, möchte ich mich vorab entschuldigen.

    Mein Gelesenes:

    gelaßen, unndt allso denselben ipso facto

    vor habilem in hac criminali causa er-

    kant, unndt saget darauff zu ablehnunge

    gegeners Person, undt den vorgeschützten

    Exceptionen kürtzlichen, das vermöge den

    Allgemeinen beschriebenen Rechte sich erstlich

    unndt um alle wege gebüret, das der Jenige

    so sich nomine defensorio eines andern

    halben ahngeben, undt causae absentio alle-

    geiern will, zur gewöhnlichen satisdation

    ad stringiret unndt verbunden, Cui alium

    IG inquit in judicio defendit, satisdare

    seu idonei cavere tonetur, I. sed et te,

    ... Defendere ff at probat. quin imo licet

    Mandantum, quod adversa pars obijcere

    possit forsan habeat, adhuc tamen satis-

    dare tenebitur, Dec. in loco quod hic

    & nemo n.i. ff at R. Jur. per l. si ad

    defendum ff judic. solvi. Ratio est

    manifesta et evidens, quod nunquam

    idonei rem tue atue alienam, nisi qui

    quismodi satisdationem prästare paratus


    Eberswalde den

    17. November 1949

    Die nebenstehende sei-

    nerzeit unzuständiger-

    weise vorgenommene

    Beurkundung wird

    auf Grund der allgemei-

    nen Anordnung der

    Provinzialverwaltung

    Mark Brandenburg

    (Runderlaß Nr 212

    16 Stb. 413/46) gelöscht,

    nachdem der Sterbefall

    durch das zuständige örtliche

    Standesamt in Milmersdorf

    Kreis Templin unter

    Nr. 2/1949 beurkundet

    worden ist.

    Der Standesbeamte

    Ganz große Kunst, ich ziehe meinen Hut.

    Predigtbuch erscheint plausibel, besonders durch das buch am Ende.

    An Kosten hatte ich auch schon gedacht, ich denke mal das passt so.

    Die Kirchleute erscheinen dann wie durch Wunderhand.

    Bei wohldienliche habe ich Bauchschmerzen. Passt zwar gut in den Text, aber selbst bei dieser ausgezeichneten Schrift, scheinen wir in der Deutung doppelt so viele Buchstaben zu brauchen.

    Vorzustellen kann ich mir schlecht vorstellen, da das Doppel-L eher wie ein Doppel-D aussieht, vielleicht auch wie LD - eventuell anzumelden?, aber dafür gibt es kein M.

    Große Ehrfurcht für die Übertragung Hermanns Kommentar, dann müßte vor dem 16. Mai Heinrichs stehen, ich bin begeistert.

    Vielen, vielen Dank.

    Ich bitte um Mitraten bei folgendem Briefteil. Mehr Text zum Vergleich gibt es leider nicht.

    Es handelt sich um den unteren Teil eines Circulars an den Superintendenten von Benshausen bei Suhl gerichtet, in dem Das Königliche Consistorium der Provinz Sachsen ein Predigtbuch empfiehlt.

    Dies ist nun zum einen die "Weiterleitung", andererseits die Bestellung, offensichtlich der umliegenden Diozesen.

    Die Kameraden haben sich sicher gut gekannt und jeder konnte mit dem hier geschriebenen problemlos etwas anfangen - ich leider nicht ?(

    ______an die hochehrwürdigen Herren Dioceſen-

    Geistlichen mit der Genehmig, dieſes wohl ____

    ____________________________________________________
    und event. die Bestellungen bald _________ zu machen

    Bensh. d. 4/3 64

    _______ bestellt _________________________________ 2 Exemp

    _________d 14 Mai 65 __________________________ best 1 Ex

    Suhl, den 16 Mai 1865 , _________________zugleich für

    dn abwes. Ob_____

    _____________ 16 Mai Ich _______________

    ________________
    Herrmann

    Alb___________ den 16/5 1865 ___________ bestellt 1 Exem-

    plar

    Vielen Dank

    Ich wende mich mit meinen Unsicherheiten wieder an die Profis. Es scheint eher das Konzept als der eigentliche Brief zu sein, deshalb wohl etwas unsauber.


    In Befriedigung der in den

    Kulturplan cr 1850 Hub 36 u. 39 ver-

    anschlagten Saatkampen an

    der Trift zum Schutz der dies-

    jährigen Nadelholz Kultur

    No 7 des 2ten Nachtrags - Anschlag

    sind die in der hier beifolgen(d)

    Holzverkaufsliste bezeichneten

    Hölzer verwendet worden

    Königl. Regierung bitte ich

    deshalb gehorsamst, die Genehmigung

    zu dieser Abgabe

    nachträglich ......... er-

    theilen zu wollen

    Der Oberförster

    Lomler

    Ich habe einige unklare Stellen in einer Anweisung, mit bitte um Lössungsvorschläge:


    ich benachrichtige Sie, daß die Königl

    Forstcasse zu Suhl(?) angewiesen worden ist,

    Ihnen statt des ...... Boten-

    lohns

    8 ....

    in viertelj. Raten ...

    ohne besondere Liquidirung vom

    1 Januar ab gegen Quittug

    zu zahlen und daß nun, da Sie

    hiervon die nöthigen Botenlöhne

    zu bestreiten haben, die Einreichung

    besonderer Liquidationen und

    Empfangsbescheinigungen der

    Empfänger cassirt.