M. d. 7/1 51
Euer Hochwohlgeboren haben unsere
zweimalige Erinnerung vom 18ten
November v.J. Und 7ten d. Mts. un-
ge?chtet, unsere Sign. Verfügung
vom 16.ten October v.J. No. 21,238,
das Gesuch des Gerichtsschöppen El-
termann in Rehayn um Erlaubniß
zum Betrieb der Schankwirtschaft
betreffend, bis jetzt noch nicht erle-
digt, weshalb wir die in unserem
Erlaß vom 7ten d.Mts. Angedrohte
Ordnungsstrafe von
-Einen Thaler-
hiermit festsetzen, welche binnen 14.
Tagen an unsere Haupt-Kasse
kostenfrei abzuführen ist, widri-
genfalls die Einziehung mittelst
Postvorschusses ohne Weiteres er-
folgen wird.
Gleichzeitig weisen wir Euer Hoch-
wohlgeboren hierdurch an, unserer
obigen Verfügung binnen 6. Tagen
bei Vermeidung einer Ordnungs-
strafe von Zwei Thalern zu folge.
Zu
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zu geben, oder die Hinderungs-
gründe anzuzeigen, da diese
Angelegenheit bereits höheren
Orts ????? worden ist.
Merseburg, den 31ten Januar 1851
Königliche Regierung, Abtheilung
des Inneren
An
den Königlichen Landrath
Herrn Freiherrn von Kleist
Hochwohlgeboren
in
Herzberg