Der vierte Vermerk


  • M. d. 7/1 51

    Euer Hochwohlgeboren haben unsere

    zweimalige Erinnerung vom 18ten

    November v.J. Und 7ten d. Mts. un-

    ge?chtet, unsere Sign. Verfügung

    vom 16.ten October v.J. No. 21,238,

    das Gesuch des Gerichtsschöppen El-

    termann in Rehayn um Erlaubniß

    zum Betrieb der Schankwirtschaft

    betreffend, bis jetzt noch nicht erle-

    digt, weshalb wir die in unserem

    Erlaß vom 7ten d.Mts. Angedrohte

    Ordnungsstrafe von

    -Einen Thaler-

    hiermit festsetzen, welche binnen 14.

    Tagen an unsere Haupt-Kasse

    kostenfrei abzuführen ist, widri-

    genfalls die Einziehung mittelst

    Postvorschusses ohne Weiteres er-

    folgen wird.

    Gleichzeitig weisen wir Euer Hoch-

    wohlgeboren hierdurch an, unserer

    obigen Verfügung binnen 6. Tagen

    bei Vermeidung einer Ordnungs-

    strafe von Zwei Thalern zu folge.

    Zu

    Seite2

    zu geben, oder die Hinderungs-

    gründe anzuzeigen, da diese

    Angelegenheit bereits höheren

    Orts ????? worden ist.

    Merseburg, den 31ten Januar 1851

    Königliche Regierung, Abtheilung

    des Inneren


    An

    den Königlichen Landrath

    Herrn Freiherrn von Kleist

    Hochwohlgeboren

    in

    Herzberg

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